MarkenG § 134a – Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 134a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der § 134a des Markengesetzes regelt, dass Kontrollbehörden Daten erheben und verarbeiten dürfen, um ihre Kontrollen durchzuführen. Dazu gehören auch personenbezogene Daten.
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