MarkenG § 134b – Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 134b Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz steht, dass deutsche Kontrollbehörden anderen EU-Staaten Unterstützung bieten müssen. Das umfasst die Bereitstellung von Informationen und das Durchführen von Untersuchungen.
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