MarkenG § 145a – Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseMarkenG § 145a Allgemein
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Paragraphen geht es darum, dass eine Verwaltungsbehörde entscheiden kann, dass falsche Kennzeichnungen auf Gegenständen entfernt werden müssen. Wenn das nicht möglich ist, müssen die Gegenstände sogar zerstört werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.