Compliance & Regulatory Monitor

MarkenG § 145a – Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

Zur amtlichen Originalquelle