MarkenG § 145a – Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchMarkenG
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.