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Vermutungswirkung - § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO

In diesem Urteil wurde festgestellt, dass, um eine Veränderung in einem Betrieb während eines Insolvenzverfahrens durchzuführen, der Betriebsrat noch Einfluss auf die Entscheidungen des Insolvenzverwalters haben muss. Es muss nachgewiesen werden, dass die Änderungen noch nicht in einem endgültigen Zustand sind.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

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