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(Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 des Vierten Buches SozialgesetzbuchSGB IV) kein Arbeitslohn

In diesem Urteil wird entschieden, dass Zahlungen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung, die aufgrund eines speziellen Bescheids gemacht werden, nicht als Arbeitslohn gelten. Das bedeutet, dass sie nicht versteuert werden müssen.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

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