HGB § 13 – Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 13 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt, wie Unternehmen mit Sitz in Deutschland eine Zweigniederlassung eröffnen können. Das bedeutet, sie können an einem anderen Ort einen weiteren Standort anmelden.
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