MarkenG § 128 – Ansprüche wegen Verletzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 128 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
Der Paragraph regelt, was passiert, wenn jemand im Geschäftsverkehr Namen oder Zeichen verwendet, die gegen das Markenrecht verstoßen. Betroffene können unter bestimmten Bedingungen rechtliche Schritte einleiten, um eine Wiederholung zu verhindern und Schadensersatz zu fordern.
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