UrhG § 54b – Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseUrhG § 54b Handel & E-Commerce
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz (§ 54b UrhG) geht es um die Vergütung, die Händler oder Importeure zahlen müssen, wenn sie bestimmte Geräte oder Speichermedien in Deutschland verkaufen oder einführen. Es wird erklärt, wer als Einführer gilt und unter welchen Bedingungen die Vergütungspflicht entfällt.
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