MarkenG § 127 – Schutzinhalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseMarkenG § 127 Handel & E-Commerce
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es darum, dass geographische Herkunftsangaben wie zum Beispiel 'Champagner' oder 'Parmesan' nur für Produkte verwendet werden dürfen, die tatsächlich aus den bezeichneten Orten oder Regionen stammen. Es soll verhindert werden, dass Verbraucher durch falsche Angaben über die Herkunft von Waren in die Irre geführt werden.
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