UrhG § 56 – Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseUrhG § 56 Handel & E-Commerce
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In dieser Vorschrift geht es darum, dass in Geschäften, die Geräte zur Herstellung oder Wiedergabe von Medien verkaufen oder reparieren, das Vorführen von urheberrechtlich geschützten Werken erlaubt ist. Dies gilt, solange es notwendig ist, um die Geräte zu zeigen oder zu reparieren.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.