HGB § 16
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 16 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph regelt, was passiert, wenn ein Gericht entscheidet, dass jemand etwas zur Eintragung ins Handelsregister beitragen muss. Wenn das Gericht für eine Person eine Pflicht festgestellt hat, können die anderen Beteiligten die Anmeldung alleine durchführen.
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