HGB § 18
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 18 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph bezieht sich auf die 'Firma', also den Namen eines Unternehmens. Dieser Name muss einzigartig und erkennbar sein.
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