HGB § 21
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 21 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass eine Firma weiterhin unter ihrem bisherigem Namen arbeiten kann, auch wenn der Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert wird, solange die Person selbst nicht wechselt. 2.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.