HGB § 22
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 22 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches geht es darum, wie ein Handelsgeschäft weitergeführt werden kann, wenn es von jemand anderem übernommen wird. Der neue Eigentümer darf den bisherigen Firmennamen behalten, wenn der alte Eigentümer oder dessen Erben zustimmen.
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