HGB § 24
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 24 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht darum, was passiert, wenn jemand in eine Handelsgesellschaft eintritt oder ausscheidet. Die Firma kann weitergeführt werden, auch wenn der Name des ausgeschiedenen Gesellschafters im Firmennamen steht.
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