HGB § 25
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 25 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs regelt, was passiert, wenn jemand ein Handelsgeschäft von einem anderen übernimmt. Der Käufer haftet für Schulden, die frühere Besitzer des Geschäfts gemacht haben, wenn das Geschäft unter dem gleichen Namen weitergeführt wird.
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