HGB § 26
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 26 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt die Haftung des alten Geschäftsinhabers für Verbindlichkeiten des Handelsgeschäfts, wenn der neue Inhaber die Firma fortführt. Eine Haftung des alten Inhabers besteht nur unter bestimmten Bedingungen und innerhalb einer Frist von fünf Jahren.
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