HGB § 239 – Führung der Handelsbücher
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 239 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraf beschreibt, wie Kaufleute ihre Handelsbücher führen müssen. Es wird festgelegt, dass die Einträge klar, vollständig und korrekt sein müssen.
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