HGB § 29
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 29 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuchs (HGB) besagt, dass jeder Kaufmann seine Firma und Adresse beim zuständigen Gericht eintragen lassen muss. Das passiert im Handelsregister, was eine öffentliche Liste von Unternehmen ist.
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