HGB § 33
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 33 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph beschreibt, wie juristische Personen, wie zum Beispiel Unternehmen, im Handelsregister eingetragen werden müssen. Dazu gehören Informationen über die Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht.
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