HGB § 34
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 34 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph beschreibt, welche Änderungen in einer Firma im Handelsregister eingetragen werden müssen, wie zum Beispiel Änderungen der Satzung oder Wechsel von Verantwortlichen, die Liquidatoren genannt werden. 2.
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