HGB § 37
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 37 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt, was passiert, wenn jemand eine Firma nutzt, die ihm nicht zusteht. Das Registergericht kann anordnen, dass diese Person die Nutzung einstellen muss und kann dazu ein Ordnungsgeld festsetzen.
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