HGB § 49
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 49 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt die Prokura. Das ist eine besondere Vollmacht für Personen, die ein Handelsunternehmen vertreten.
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