HGB § 50
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 50 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Dieser Paragraph beschreibt Regeln zur Prokura. Prokura ist eine Vollmacht, die jemandem erlaubt, im Namen eines Unternehmens Verträge abzuschließen.
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