HGB § 52
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 52 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Die Prokura ist eine besondere Vollmacht, die einem Angestellten erlaubt, im Namen eines Unternehmens Verträge abzuschließen. Sie kann jederzeit widerrufen werden, ist aber nicht übertragbar und erlischt nicht mit dem Tod des Geschäftsinhabers.
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