HGB § 53
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 53 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz steht, dass die Erteilung einer Prokura, also einer Vollmacht für bestimmte Geschäftshandlungen, im Handelsregister angemeldet werden muss. Wenn die Prokura gemeinsam für mehrere Personen erteilt wird, muss das ebenfalls angemeldet werden.
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