HGB § 55
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 55 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In § 55 des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es um die Regeln für Handelsvertreter und Handlungsbevollmächtigte, die im Namen eines Unternehmens Geschäfte abschließen. Die Vorschriften klären, was diese Personen dürfen und was nicht.
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