HGB § 56
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 56 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass Personen, die in einem Geschäft oder einem offenen Warenlager arbeiten, befugt sind, Verkäufe zu tätigen und Waren entgegenzunehmen, wie es dort üblich ist. 2.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.