HGB § 57
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 57 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraf legt fest, wie jemand, der eine Prokura hat, sein Geschäft unterzeichnen soll. Er darf keinen Zusatz verwenden, der darauf hinweist, dass er eine Prokura hat.
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