HGB § 58
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 58 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen wird erklärt, dass eine Person, die die Vollmacht hat, für einen Händler zu handeln, diese Vollmacht nicht einfach an jemand anderen weitergeben kann. Das bedeutet, dass nur die Person, die die Vollmacht hat, die Entscheidungen treffen darf.
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