HGB § 60
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 60 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches steht, dass ein Handlungsgehilfe, also eine Person, die im Auftrag eines Unternehmens arbeitet, nicht ohne Erlaubnis des Unternehmens selbst ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte machen darf. Wenn das Unternehmen bei der Einstellung des Gehilfen weiß, dass er ein Gewerbe betreibt, gilt die Erlaubnis als erteilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.