HGB § 87
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 87 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Rechte von Handelsvertretern, also Personen, die für Unternehmen Verkaufsaktivitäten übernehmen. Sie haben Anspruch auf Provision, wenn sie Geschäfte vermitteln oder Kunden werben.
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