HGB § 87b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 87b Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt, wie Provisionen für Handelsvertreter berechnet werden, wenn der Betrag nicht festgelegt ist. Es wird erklärt, von welchem Entgelt die Provision abhängt und welche Kosten dabei nicht abgezogen werden dürfen.
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