HGB § 87d
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 87d Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs geht es um Handelsvertreter. Das sind Personen, die im Auftrag von Unternehmen Produkte verkaufen.
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