HGB § 91a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 91a Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt, dass ein Handelsvertreter, der Verträge im Namen eines Unternehmens abschließt, auch dann für das Unternehmen tätig ist, wenn er eigentlich nicht dazu autorisiert ist und der Drittpartei das nicht bekannt war. Der Unternehmer muss dann schnell reagieren, wenn er das Geschäft nicht möchte.
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