HGB § 92c
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 92c Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Es geht um die Tätigkeit von Handelsvertretern, die für Unternehmen Produkte verkaufen. Wenn diese Vertreter im Ausland arbeiten, kann etwas anderes vereinbart werden, als im Gesetz steht.
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