HGB § 94
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 94 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz wird beschrieben, wie Handelsmakler nach einem Geschäftsabschluss Dokumente, sogenannte Schlussnoten, an die Parteien senden müssen. Diese Schlussnoten enthalten Informationen über die Parteien, den Gegenstand des Geschäfts sowie wichtige Bedingungen wie Preis und Lieferzeit.
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