HGB § 95
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 95 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuchs wird geregelt, was passiert, wenn eine Partei bei einem Geschäft einen Handelsmakler beauftragt. Der Makler kann den Namen der anderen Partei zunächst offenlassen, aber er muss diesen innerhalb einer bestimmten Frist angeben.
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