HGB § 96
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 96 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
1. Worum geht es?\nIn diesem Gesetz steht, dass ein Handelsmakler eine Probe der Ware, die er verkauft hat, aufbewahren muss, solange die Ware nicht ohne Einwände angenommen wird.
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