HGB § 97
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 97 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen im Handelsgesetzbuch wird erklärt, dass ein Handelsmakler nicht das Recht hat, Zahlungen oder andere Leistungen für einen Vertrag entgegenzunehmen. 2.
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