HGB § 100
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 100 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph regelt, dass Handelsmakler ein Tagebuch führen müssen, in dem sie täglich alle abgeschlossenen Geschäfte aufzeichnen. Diese Eintragungen müssen eine bestimmte Reihenfolge haben und bestimmte Informationen enthalten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.