HGB § 101
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 101 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt die Pflicht eines Handelsmaklers, ein Tagebuch über seine vermittelten Geschäfte zu führen. Wenn die Parteien es verlangen, muss er daraus jederzeit Auszüge geben.
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