HGB § 103
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHGB
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler 1.vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder 2.ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.