HGB § 103
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 103 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetzesparagraphen geht es darum, dass Handelsmakler ein Dokument führen müssen, in dem sie ihre abgeschlossenen Geschäfte festhalten. Wenn sie das nicht tun oder das Dokument vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichten, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
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