HGB § 104
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 104 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt, dass bestimmte Regeln für Warenvermittler im Kleinverkauf nicht gelten. Das betrifft auch die Personen, die Versicherungs- oder Bausparverträge vermitteln.
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