HGB § 107 – Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 107 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Im HGB § 107 wird erklärt, wie eine Gesellschaft, die kein großes Handelsgewerbe betreibt oder nur eigenes Vermögen verwaltet, als offene Handelsgesellschaft gilt, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. Auch Gesellschaften, die gemeinsam Freie Berufe ausüben, können eingetragen werden, wenn das Berufsrecht dies erlaubt.
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