HGB § 167 – Verlustbeteiligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 167 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) geht es um die Verlustbeteiligung von Kommanditisten. Wenn diese ihre vereinbarte Einlage in die Kommanditgesellschaft geleistet haben, gelten bestimmte gesetzliche Regelungen nicht für sie.
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