HGB § 344
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 344 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Gesetz steht, dass die Geschäfte eines Kaufmanns in der Regel als Teil seines Unternehmens angesehen werden. Das gilt auch für Schuldscheine, die er unterschreibt, es sei denn, die Schriftstücke sagen etwas anderes.
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