HGB § 345
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 345 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es darum, dass für ein Rechtsgeschäft, das für eine der beiden Parteien ein Handelsgeschäft ist, die Vorschriften für Handelsgeschäfte für beide Parteien gelten. Das bedeutet, dass beide Seiten die gleichen Regeln beachten müssen, es sei denn, die Vorschriften sagen etwas anderes.
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