HGB § 347
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 347 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen geht es um die Sorgfaltspflichten im Handelsgeschäft. Eine Person, die in einem Handelsgeschäft tätig ist, muss für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einstehen.
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