HGB § 348
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandel & E-Commerce
- ZitierweiseHGB § 348 Handel & E-Commerce
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen steht, dass ein Kaufmann keine Vertragsstrafe, die er versprochen hat, aufgrund bestimmter Regeln aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) herabsetzen kann. Diese Regel gilt speziell für Kaufleute, die ein Handelsgewerbe führen.
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